Zeichnung Portrait Justus Möser Zeichnung Portrait Justus Möser Zeichnung Portrait Justus Möser Zeichnung Portrait Justus Möser

Fürstbistum Osnabrück

Das Fürstbistum oder Hochstift Osnabrück umfasste im 18. Jahrhundert (ohne das bei Gütersloh gelegene Amt Reckenberg) etwa das Gebiet des heutigen Landkreises und der Stadt Osnabrück. Circa 90 Prozent der etwa 120.000 Einwohner lebten von der Landwirtschaft. Weltliches Oberhaupt war der Bischof. Einzigartig im gesamten Alten Reich, wechselten sich in Osnabrück in diesem Amt seit dem Dreißigjährigen Krieg ein evangelischer und ein katholischer Amtsinhaber ab. Während des größten Teils der Tätigkeit Mösers als Staatsbeamter übte ab 1761 der britische König Georg III. (1738-1820) faktisch die Herrschaft aus, 1764 bis 1783 als Vormund seines minderjährigen Sohnes Friedrich von York (1763-1827).

Ein Mitspracherecht bei den wichtigsten Angelegenheiten hatten die drei Stände Domkapitel, Ritterschaft und Städte (vor allem die Stadt Osnabrück). An der Spitze der Regierung stand der vom Landesherrn bestimmte Geheime Rat. Als Berater dieses Gremiums spielte Justus Möser seit den 1760er Jahren die entscheidende politische Rolle im Fürstbistum. Dem Geheimen Rat nachgeordnet war die Land- und Justizkanzlei, die für die konkrete Ausübung von Justiz und Verwaltung zuständig war. 

Das Hochstift war aufgeteilt in sechs Ämter (ohne das Amt Reckenberg) mit jeweils einem Drosten an der Spitze, dem vor allem für die Einziehung von Steuern und Abgaben ein Rentmeister zugeordnet war. Die Ämter waren in 38 Vogteien als unterste staatliche Verwaltungseinheiten eingeteilt, die ihrerseits aus einem oder mehreren Kirchspielen bestanden, an deren Spitze jeweils ein Vogt mit polizeilichen Befugnissen stand. Er meldete Gesetzesverstöße, über die die vom Landesherrn eingesetzten Gografen urteilten. In religiösen Streitfällen entschieden im gemischtkonfessionellen Hochstift für die katholischen Einwohner die Archidiakone (Vertreter des Bistums); für die evangelische Bevölkerung war das Konsistorium (kirchliche Verwaltungsbehörde) zuständig.

... und schwerlich ist ein Land, worin Herr und Stände so einig sind, wenn es auf die Beförderung des allgemeinen Besten ankommt.

Justus Möser 1782 an Friedrich Nicolai